Ausschlüsse/Nichtigkeit des zusätzlichen Haftungsschutzes
Die zusätzliche Haftpflichtversicherung – Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten wird nichtig, wenn der Schaden durch Folgendes verursacht wurde: Fahren unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol oder durch grobe Fahrlässigkeit oder Leichtsinn.