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Ausschlüsse/Nichtigkeit des zusätzlichen Haftungsschutzes

Die zusätzliche Haftpflichtversicherung – Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten wird nichtig, wenn der Schaden durch Folgendes verursacht wurde: Fahren unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol oder durch grobe Fahrlässigkeit oder Leichtsinn.